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   OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15   

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https://dejure.org/2016,32254
OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15 (https://dejure.org/2016,32254)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2016 - 10 UF 95/15 (https://dejure.org/2016,32254)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2016 - 10 UF 95/15 (https://dejure.org/2016,32254)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15
    Das bei der weiteren Beteiligten zu 4. begründete Anrecht auf eine Zusatzrente besteht selbstständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente, sodass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der weiteren Beteiligten zu 4. begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2015, 234, 235 Rn. 13).

    Nach alledem ist die externe Teilung des im Rahmen der Parallelverpflichtung bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehenden Anrechts in die Beschlussformel aufzunehmen (BGH, a.a.O., Rn. 17; wegen der Tenorierung s. BGH, BeckRS 2014, 22650).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15
    Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, NJW 2011, 3358).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15
    Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15
    Denn der Verwaltungsaufwand insoweit ist gering (vgl. BGH, FamRZ 2012, 189 Rn. 22).
  • BVerfG, 07.09.2015 - 1 BvR 1863/12

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15
    Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob der vom Versorgungsträger mitgeteilte Rechnungszins für die Verzinsung des bei der externen Teilung dem Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrages grundsätzlich maßgebend ist, nicht abschließend geklärt ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7.9.2015 - 1 BvR 1863/12, FamRZ 2015, 2123 ff.), wird gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Hinsichtlich der Bemessung des beim Versorgungsträger anfallenden Teilungsaufwands kann das nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuübende Ermessen grundsätzlich zwar darauf gestützt werden, dass ein wesentlicher Teil des Verwaltungsaufwands von vornherein nicht anfällt, wenn - wie hier - die externe Teilung durchgeführt wird (BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 9; FamRZ 2012, 189 Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. September 2016 - 10 UF 95/15 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - 18 UF 12/23

    Teilanfechtung im Versorgungsausgleich

    Die Höhe der Verzinsung bemisst sich nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswerts berücksichtigten Rechnungszins (BGH vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10, juris Rn. 28; OLG Brandenburg vom 07.09.2016 - 10 UF 95/15, juris Rn. 13).
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